Wenn ein Pächter seinen Garten nicht mehr bewirtschaften will gelten folgende Schritte, welche zwingend in der unten genannten Reihenfolge einzuhalten sind.
Eine Abweichung ist rechtlich nicht statthaft und wird nicht geduldet.
- 1. Kündigung ist schriftlich an den an den Vorsitzenden zu richten.
- 2. Der Vorsitzende bestätigt den Erhalt der Kündigung ebenfalls schriftlich.
- 3. Erst nach erfolgter Kündigung beantragt der Kleingartenverein die Wertermittlungskommission für das Gutachten.
- 4. Der Termin für die Wertermittlung wird dem aktuellen Pächter mitgeteilt.
- 5. Der Garten wird zum vom Gutachter festgesetzten Betrag verkauft.
Folgende Punkte sind zu beachten
Wir weißen darauf hin, dass der neue Pächter keine Kaufpflicht für das vorhandene Inventar hat.
Er erhält trotzdem den Garten vom Verein, auch wenn er das Inventar nicht übernimmt.
Das Ausschreiben des Gartens in öffentlichen Anzeigen ist strikt zu unterlassen. Die Suche nach einem geeigneten Nachfolger obliegt allein dem Verein.
Werden bei der Wertermittlung verbotene Anpflanzungen oder widerrechtliche Baulichkeiten festgestellt, sind diese vom aktuellen Pächter zu beseitigen.